Allgemeine Geschäftsbedingungen der TE-SYSTEMS GmbH

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen gelten für alle derzeitigen und künftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der TE-SYSTEMS GmbH, im Folgenden „TE-SYSTEMS“ genannt, und ihren Kunden. Abweichende Bedingungen des Kunden, denen die TE-SYSTEMS nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die TE-SYSTEMS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.


I. Allgemeine Bedingungen

 

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1. Angebote der TE-SYSTEMS sind stets freibleibend. Der Vertragsabschluss bedarf keiner bestimmten Form.

1.2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die TE-SYSTEMS sie schriftlich bestätigt.

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1. Alle Preise, Vergütungen und Gebühren verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Vereinbarte Nebenleistungen und von der TE-SYSTEMS vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit nichts anderes geregelt ist, zu Lasten des Kunden.

2.2. Die Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Die TE-SYSTEMS ist in zumutbarem Umfange zur Ausführung und Abrechnung von Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt.

2.3. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behält sich die TE-SYSTEMS ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont-Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

2.4. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die geltend gemachte Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten ist.

2.5. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die TE-SYSTEMS zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechtigt. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die TE-SYSTEMS eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder wird eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen bekannt, ist die TE-SYSTEMS berechtigt, alle bestehenden Zahlungsverpflichtungen fällig zu stellen. Die TE-SYSTEMS ist auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann die TE-SYSTEMS vom Vertrag zurücktreten.

 

3. Liefer- und Leistungsfrist

3.1. Liefer- und Leistungstermine sowie Liefer- und Leistungsfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefer- und Leistungstermin oder eine neue Liefer- oder Leistungsfrist zu vereinbaren.

3.2. Wegen Liefer- oder Leistungsverzuges kann der Kunde dann vom Vertrag zurücktreten bzw. einen Vertrag vorzeitig kündigen, wenn eine verbindlich vereinbarte Liefer oder Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten ist und eine dann gestellte, angesichts Art, Umfang, Schwierigkeitsgrad etc. dieser Lieferung oder Leistung angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.

3.3. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, wie z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, usw., verlängern, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, die Liefer- und/oder Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung und/oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird die TE-SYSTEMS von der Liefer- und/oder Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich die Liefer- und/oder Leistungszeit oder wird die TE-SYSTEMS von der Liefer- und/oder Leistungsverpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die TE-SYSTEMS nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.

 

4. Ausschluss von Ansprüchen

4.1. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet die TE-SYSTEMS in jedem Fall nur dann, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können und der Kunde seinen Datensicherungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

5. Teilnichtigkeit, Gerichtsstand, Rechtswahl

5.1. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser und der unter II. nachfolgenden Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

5.2. Gerichtsstand ist der Sitz der TE-SYSTEMS, wenn der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die TE-SYSTEMS ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.

5.3. Auf alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 


 

II. Sonderbedingungen für den Verkauf und die Herstellung von Standard-
Software

1. Sachlicher Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Überlassung von Standard-Software, die Änderung und Erweiterung von Standard-Software und die Überlassung der Änderungen und Erweiterungen sowie andere vereinbarte Leistungen.

 

2. Art und Umfang der Leistungen, Hinweise

2.1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen im Rahmen eines Software-Lizenzvertrages werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt. Maßgebend dafür sind die als verbindlich bezeichnete Leistungsbeschreibung, die Lizenzbedingungen des Herstellers, die vorstehenden Allgemeinen Bedingungen und die nachstehenden Sonderbedingungen.

2.2. TE-SYSTEMS macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der verbindlichen Leistungsbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist.

2.3. Der Kunde erkennt die Rechte der TE-SYSTEMS an dem Produkt (Patente, Urheberrechte, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnisse, Markenrechte) uneingeschränkt an; beide Parteien erkennen die Urheberrechtsfähigkeit des Programms an.

 

3. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz

3.1. Der Kunde darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programmes notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programmes vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programmes in den Arbeitsspeicher.

3.2. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programmes zu kennzeichnen und mit dem Copyright-Hinweis von TE-SYSTEMS zu versehen.

3.3. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen.

 

4. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

4.1. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.

4.2. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Kunde die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen bzw. Nutzungslizenzen erwerben.

4.3. Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations- Rechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffs-Kurzmechanismen unterbinden oder dem Lieferanten eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechensystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird der Lieferant dem Anwender umgehend mitteilen, sobald dieser dem Lieferanten den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz im Netzwerk ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerk-Gebühr zulässig.

 

5. Lizenzgebühren, Vergütungen, Preise

5.1. Für die Einräumung des nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechts an den überlassenen Programmen zahlt der Kunde für die Dauer der Überlassung je nach Vereinbarung eine einmalige Lizenzgebühr und/oder laufende monatliche Lizenzgebühren.

5.2. Die Überlassungszeit beginnt mit der Lieferung bzw. Abnahme der Programme und endet mit dem Ablauf der Nutzungslizenz.

5.3. Einmalige Lizenzgebühren sind netto Kasse bei Lieferung der Programme, monatliche Lizenzgebühren erstmals bei Lieferung für den Zeitraum bis zum Kalenderjahresende, sodann jährlich im Januar im Voraus netto Kasse, zur Zahlung fällig.

5.4. Die Überlassung von Standardprogrammen, deren Änderungen und Erweiterungen sowie sonstige Dienstleistungen werden dem Kunden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den Sätzen der gültigen Preisliste oder mangels Preisliste zu den üblichen Sätzen in Rechnung gestellt.

5.5. Datenträger und Programmzubehör werden von der TE-SYSTEMS zu den jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt. Sie bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum der TE-SYSTEMS.

5.6. Die Übersendung von Programmen, Programmunterlagen und sonstige mit einem Auftrag in Verbindung stehenden Unterlagen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

5.7. Erhöht die TE-SYSTEMS nach Vertragsabschluss ihre Lizenzgebühren, Vergütungssätze oder sonstige Preise im Zusammenhang mit Lohn-, Material- oder sonstigen Kostenerhöhungen, so kann sie die vereinbarten Lizenzgebühren, Vergütungssätze und sonstigen Preise ebenfalls angemessen erhöhen. Erhöhungen treten frühestens vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung in Kraft.

 

6. Rekompilierung und Programmänderungen

6.1. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind unzulässig.

6.2. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist unzulässig.

6.3. Auch Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

 

7. Weiterveräußerung und Weitervermietung

7.1. Der Kunde darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuches und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt, der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Anwender dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich ggf. vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Er ist verpflichtet, der Informationspflicht der Ziffer 12 dieses Vertrages nachzukommen.

7.2. Der Kunde darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuches und des sonstigen Begleitmaterials Dritten nicht auf Zeit überlassen (Miete, Leasing, Leihe).

7.3. Der Kunde darf die Software Dritten nicht überlassen (verkaufen, verschenken), wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Mitarbeiter des Kunden.

 

8. Gewährleistung

8.1. Mängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von TE-SYSTEMS innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben.

8.2. Sofern die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an die TE-SYSTEMS zurückgegeben ist, treffen den Kunden die hierfür anfallenden Transportkosten.

8.3. Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Wandlung oder Minderung geltend machen.

8.4. Die TE-SYSTEMS übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, atypische Betriebsbedingungen
sowie auf Fehler im Leitungsnetz zurückzuführen sind.

 

9. Untersuchungs- und Rügepflicht

9.1. Der Kunde wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalbvon acht Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Lieferanten innerhalb weiterer acht Werktage mittels eingeschriebenen Briefs gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.

9.2. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderung gerügt werden.

9.3. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 

10. Haftung

10.1. Für Schäden wegen Rechtsmängel und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet TE-SYSTEMS unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das Dreifache des Überlassungsentgeltes sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.

10.2. Im Übrigen haftet TE-SYSTEMS unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet TE-SYSTEMS nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem voranstehenden Absatz.

10.3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet TE-SYSTEMS nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach Absatz 1 dieser Haftungsregelung entsprechend
heranzuziehen.

 

11. Obhutspflicht

11.1 Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinweisen.

 

12. Informationspflichten

12.1. Der Kunde ist im Falle der Veräußerung oder Schenkung der Software verpflichtet, TE-SYSTEMS den Namen und die vollständige Anschrift des neuen Lizenznehmers
schriftlich mitzuteilen.

 

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. TE-SYSTEMS behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.

13.2. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Lieferanten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, TE-SYSTEMS teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.

13.3. Das Eigentumsrecht von TE-SYSTEMS gilt auch für den Fall von Verarbeitung (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

 

14. Behandlung der Software nach Fortfall des Nutzungsrechtes

14.1. Der Kunde ist nach Fortfall des Nutzungsrechtes verpflichtet, sämtliche Kopien der überlassenen Programme sowie die gesamten Programmunterlagen zu vernichten. Er teilt dies der TE-SYSTEMS spätestens acht Tage nach Fortfall des Nutzungsrechtes mit.